STATUTEN DES RAPID-FANCLUBS
GZB- GRÜNE ZWANGSBEKANNTE |
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I. Präambel |
Am 21.02.2012 wird von den Mitgliedern des Gründungsorakels durch Unterzeichnung der Gründungsurkunde der Fanclub des SK Rapid Wien unter dem Namen „GZB – Grüne Zwangsbekannte“ gegründet. Ab Erreichen der notwendigen Mitgliederzahl von 15 wird der neue Fanclub beim SK Rapid Wien zur Registrierung als offizieller Fanclub gemeldet. Ab der Gründung wird der Fanclub „GZB – Grüne Zwangsbekannte“ gemäß den ihm von den Mitgliedern des Gründungsorakels vorgegebenen Zielen auf Grundlage dieser Statuten tätig. Um die Organisation und Tätigkeit des Fanclubs entsprechend auszugestalten werden in der Gründungssitzung am 21.02.2012 von den Mitgliedern des Gründungsorakels diese Statuten beschlossen. |
II. Name und Sitz |
Der Fanclub führt den Namen „GZB – Grüne Zwangsbekannte“ bzw. die Kurzbezeichnung „GZB“ (in der Folge kurz auch als „GZB“ bezeichnet). Der Fanclub hat seinen Sitz in Wien. Er unterliegt in seiner Tätigkeit keinen räumlichen Beschränkungen. |
III. Aufgaben, Ziele, Tätigkeiten und Mittel |
- Die Aufgabe von GZB besteht in der aktiven Unterstützung des SK Rapid Wien zur Erreichung maximaler sportlicher und wirtschaftlicher Erfolge unter Bewahrung der Tradition des SK Rapid Wien.
- Die Ziele von GZB sind
- Bestmögliche Unterstützung der Grün-Weißen Farben, welche von den Mitgliedern grundsätzlich individuell gestaltet werden kann.
- Starker interner Zusammenhalt und gemeinsamer geschlossener Auftritt nach außen.
- Regelmäßige Zusammentreffen innerhalb und außerhalb des Stadions.
- Zu den Tätigkeiten von GZB zählen insbesondere aktiver Support bei Heim- und Auswärtsspielen des SK Rapid Wien, gemeinsame Aktivitäten innerhalb und außerhalb des Stadions, halbjährliche Treffen zur Evaluierung aktueller Themen bzw. künftiger Vorgehensweisen.
- Die Mittel von GZB werden durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen und Fanartikelverkauf, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
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IV. Organe |
Organe von GZB sind das Orakel und die Mitgliederversammlung. |
V. Orakel |
- Das Orakel besteht aus 7 Mitgliedern:
- Präsident
- Vize-Präsident
- Schriftführer
- Kassier
- Rechnungsprüfer
- Sozialbeauftragter
- Fanartikelbeauftragter
- Die Mitglieder des Orakels mit ihren jeweiligen Funktionen werden von der Mitgliederversammlung bestellt.
- Die Funktionsdauer des Orakels beträgt zwei Jahre. Abweichend hiervon wird die erste Funktionsperiode von 21.02.2012 bis 30.06.2014 festgelegt. Die Funktionsdauer währt aber jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Orakels. Die Wiederwahl von Orakelmitgliedern ist unbeschränkt möglich. Bei Ausscheiden bzw. Ausschluss eines Orakelmitglieds sind die verbliebenen Orakelmitglieder berechtigt, für die verbleibende Funktionsperiode ein GZB-Mitglied an dessen Stelle in das Orakel zu berufen, wozu in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung die Zustimmung einzuholen ist.
- Das Orakel fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Den Vorsitz im Orakel führt der Präsident, im Fall seiner Verhinderung der Vize-Präsident.
- Außer durch Ablauf der Funktionsperiode endet die Funktion eines Orakelmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, jederzeit das gesamte Orakel oder einzelne Orakelmitglieder aus wichtigem Grund insbesondere wegen fanlcubschädigendem bzw. pflichtwidrigem Verhalten zu entheben. Hierzu bedarf es einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder. Betroffene Orakelmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Jedes Orakelmitglied kann jederzeit seinen Rücktritt erklären. Der Rücktritt des gesamten Orakels bzw. des letzten Orakelmitglieds wird erst mit der Wahl eines neuen Orakels wirksam.
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VI. Aufgaben des Orakels |
Dem Orakel obliegt die Leitung von GZB. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen GZB-Organ zugewiesen sind. In den Wirkungsbereich des Orakels fallen insbesondere: |
- Vertretung von GZB nach außen durch den Präsidenten und den Vize-Präsidenten;
- Verwaltung des GZB-Vermögens und Erstellung des Jahresabschlusses durch den Kassier und den Rechnungsprüfer;
- Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen durch den Präsidenten, den Vize-Präsidenten und den Schriftführer unter Einbeziehung der restlichen Orakelmitglieder für ihre jeweiligen Agenden;
- Protokollierung sowie Versendung der Protokolle sämtlicher GZB-Sitzungen, GZB-Beschlüsse und sonstiger wichtiger Vorgänge durch den Schriftführer;
- Layout, Umsetzung und Organisation der Produktion von Fanartikel durch den Fanartikelbeauftragten;
- Organisation und Durchführung von GZB-Veranstaltungen, insbesondere halbjährlicher Fanclub-Treffen, zur Verbesserung und Aufrechterhaltung des internen Zusammenhalts durch den Sozialbeauftragten.
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VII. Arten, Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft |
- Die GZB-Mitgliedschaft steht sämtlichen Anhängern des Fußballclubs SK Rapid Wien offen, die sich den in Pkt. III. genannten Aufgaben und Zielen von GZB verpflichtet fühlen und sich zu diesen bekennen. GZB hat Mitglieder auf Probezeit, (endgültige) Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
- Ein Ansuchen um Aufnahme kann jederzeit bei einzelnen Orakelmitgliedern oder unter zwangsbekannte@gmail.com durch Ausfüllen des Anmeldeantrags gestellt werden. Das Orakel kann eine Probezeit bis maximal 6 Monate festlegen. Spätestens nach Ablauf von 6 Monaten hat das Orakel der Mitgliederversammlung den Aufnahmeantrag zur Beschlussfassung über die endgültige Aufnahme vorzulegen. Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht. Mit Aufnahme als endgültiges Mitglied ist der jeweils festgesetzte Mitgliedsbeitrag innerhalb von 14 Tagen beim Kassier zu bezahlen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt von GZB ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Die Austrittserklärung ist an ein Orakelmitglied zu richten. Der Austritt ist mit Zugang der Erklärung an ein Orakelmitglied sofort wirksam. Ein Ausschließungsantrag ist von der Mitgliederversammlung zu beraten, wenn er von drei Mitgliedern unterstützt wird. Mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss endet die Mitgliedschaft. Unbeschadet der Endigung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten sind ehemalige Mitglieder nicht mehr berechtigt, GZB-Fanartikel in der Öffentlichkeit zu verwenden bzw. zu tragen. Ein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des jährlichen Mitgliedsbeitrages besteht nicht.
- Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere:
- fanclubschädigendes Verhalten;
- Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages bzw. sonstiger Entgelte nach vierwöchiger Nachfrist;
- Veröffentlichung vereinsinterner Angelegenheiten.
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VIII. Rechte und Pflichten der Mitglieder |
- Die Mitgliedschaft gewährt das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen von GZB (Mitgliederversammlung, GZB-Fanclubtreffen, GZB-Fanclubreisen, sonstige GZB-Veranstaltungen), zur Inanspruchnahme der Einrichtungen von GZB sowie die Teilhabe an GZB-Leistungen, wie sie von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden (z.B. Zuschüsse zu GZB-Fanartikeln). Zudem gewährt die Mitgliedschaft das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht. Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Mitgliederversammlung vom Orakel über die Tätigkeit von GZB und der finanzielle Gebarung umfassend informiert zu werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen von GZB nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck von GZB leiden könnte. Die Mitglieder unterliegen insbesondere einer Verschwiegenheitsverpflichtung über fanclubinterne Angelegenheiten. Die Mitglieder haben diese Statuten und sämtliche GZB-Beschlüsse zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe sowie zur pünktlichen Bezahlung sonstiger Entgelte (z.B. Fanartikel) verpflichtet. Im Fall des Zahlungsverzugs gilt eine Nachfrist von zwei Wochen, wobei sich der zu zahlende Betrag um € 5,- erhöht. Bei Zahlungsverzug weiterer zwei Wochen erhöht sich der zu zahlende Betrag um weitere € 5,- (in Summe daher um € 10,-). Nach Ablauf der in Summe vierwöchigen Nachfrist droht die in Punkt VII.4. vorgesehene Sanktion des Ausschlusses.
- Während der Probezeit haben Mitglieder dieselben Rechte und Pflichten wie endgültige Mitglieder, allerdings verfügen sie über kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und über kein aktives bzw. passives Wahlrecht.
- Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie endgültige Mitglieder, allerdings verfügen sie über kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und über kein aktives bzw. passives Wahlrecht. Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
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IX. Mitgliederversammlung |
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, tunlichst in der spielfreien Zeit (Juni) zwischen zwei Bundesliga-Saisonen statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es ein Zehntel der Mitglieder verlangt. Das Orakel hat das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung auch ohne einen solchen Antrag einzuberufen, wenn es dies für erforderlich hält.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung obliegt dem Orakel. Ist dieses hiermit mehr als 3 Monate säumig, kann die Einberufung auch von mindestens fünf Mitgliedern vorgenommen werden. Sämtliche Mitglieder sind von einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung zeitgerecht (tunlichst 14 Tage vor dem festgesetzten Termin) in Kenntnis zu setzen. Beschlüsse einer Mitgliederversammlung, welche innerhalb kürzerer Frist einberufen wurde, sind dann wirksam, wenn keines der Mitglieder Einspruch gegen die kürzere Einberufungsfrist eingelegt hat.
- Das Orakel bzw. im Fall des Pkt. XI.3. Satz 2 die Einberufenden erstellt bzw. erstellen für die Mitgliederversammlung eine Tagesordnung, welche mit der Terminfestsetzung zu übermitteln ist. Jedes Mitglied kann bis fünf Tage vor der Versammlung die Aufnahme von Tagesordnungspunkten verlangen. Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
- Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimmrecht richtet sich nach Pkt. VIII dieser Statuten. Die Mitgliederversammlung ist, sofern sie korrekt einberufen wurde, ohne ein besonderes Anwesenheitsquorum beschlussfähig. Wahlen und Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung kommen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu Stande. Die Änderung dieser Statuten bedarf ebenso wie die Auflösung der GZB einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen wobei für diese beiden Beschlussgegenstände mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Die Vertretungsmacht ist entsprechend nachzuweisen. Ein Mitglied darf nicht über mehr als 3 Stimmen verfügen. Die Abstimmungen erfolgen nicht geheim und es besteht Stimmpflicht.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident. Im Fall seiner Verhinderung wird der Vorsitz von einem Orakelmitglied (in Reihenfolge gem. Pkt. V.1.) geführt. Ist kein Orakelmitglied anwesend, wird die Mitgliederversammlung von jenem anwesenden GZB-Mitglied geleitet, das über die längste Mitgliedschaft verfügt.
- Außerhalb der Mitgliederversammlung können Beschlüsse auch im Umlauf gefasst werden, sofern keines der Mitglieder im konkreten Fall dieser Form der Beschlussfassung widersprochen hat. Im Wege des Umlaufs kommen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zustande.
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X. Aufgaben der Mitgliederversammlung |
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: |
- Bestellung sowie Festlegung der jeweiligen Funktionen bzw. Enthebung der Orakelmitglieder;
- Beschlussfassung über die Aufnahme als endgültiges Mitglied oder als Ehrenmitglied;
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrage und die Höhe von Zuschüssen (z.B. für Fanartikeln) sowie hiermit im Zusammenhang stehende Fragen (z.B. Fälligkeiten, Nachfristen, Verzugszuschläge);
- Beschlussfassung über die Verwendung von Finanzmittel;
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss und Entlastung des Orakels;
- Beratung und Beschlussfassung über alle auf der Tagesordnung stehenden Fragen;
- Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer bzw. Änderung bestehender Ziele (vgl. Punkt III.2.);
- Beratung und Beschlussfassung über Statutenänderungen oder die Auflösung von GZB.
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XI. Auflösung der GZB |
Die Auflösung von GZB kann nur in einer eigens hierfür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf der in Pkt. XI.5. geregelten Stimmenmehrheit. Bei Auflösung allenfalls noch vorhandenes Finanzvermögen von GZB ist, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, dem SK Rapid Wien mit Widmung für die Nachwuchsmannschaften zu übergeben. Über die Verteilung des sonstigen Vermögens hat die Mitgliederversammlung zu beschließen. |
Wien, am 21.02.2012
Beschlossen von den Gründungsmitgliedern
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